arbeitsrecht

Als Fachanwalt für Arbeitsrecht ist das Arbeitsrecht ein wichtiger Bestandteil meiner anwaltlichen Praxis. Da insbesondere das Arbeitsrecht stark von Entscheidungen in der Rechtsprechung geprägt ist, verfolgen wir daher mit Interesse die neuesten gesetzgeberischen Entwicklungen und die Urteile in der Rechtsprechung, um Ihnen in diesem Bereich die optimale Beratung und Vertretung anzubieten. Wir vertreten sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber.

 

Insbesondere in folgenden Bereichen bieten wir Ihnen unsere Expertise an: 

  • Kündigungsschutzverfahren vor den Arbeitsgerichten
  • vor allem im Kündigungsschutzverfahren entstehende Fragen zu Abfindungsansprüchen des Arbeitnehmers
  • aussergerichtliche Vertretung bei Abschluss eines Aufhebungsvertrags
  • Vertretung und Beratung bei Abmahnungen
  • Vergütungsansprüche, Zeugnisstreitigkeiten
  • Bei Fragen im Zusammenhang mit Kurzarbeit (auch bedingt durch die Corona-Pandemie) und Urlaub
  • Betriebsübergang
  • Interessenausgleich, Sozialplan
  • Betriebsverfassungsrecht
  • Kollektivarbeitsrecht im Allgemeinen
  • etc. 

Mithilfe einer Kündigungsschutzklage wehren sich Arbeitnehmer gegen eine erhaltene Kündigung. Diese muss allerdings innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung eingereicht werden, da ansonsten mögliche Ansprüche verfallen. Daher ist es für die betroffenen Arbeitnehmer von immenser Bedeutung, nach Erhalt einer Kündigung zeitnah einen erfahrenen Anwalt zu konsultieren.

Im Rahmen eines dann durchzuführenden Kündigungsschutzverfahrens steht oft die Frage einer Abfindungszahlung im Raum, die es dann zu klären gibt. Die betroffenen Arbeitnehmer fragen sich dann oft, ob und in welcher Höhe ihnen eine Abfindung zusteht. Diese und ähnliche Fragen gilt es mit dem Mandanten zu klären. Auch im Rahmen eines Aufhebungsvertrags kann je nach Fallgestaltung die Zahlung einer Abfindung geregelt werden.

 

Drei wichtige Fragen im Zusammenhang mit der Abfindung sind also:

 

1. Habe ich als Arbeitnehmer grundsätzlich einen Anspruch auf eine Abfindung, wenn mir gekündigt wurde oder kann ich im Rahmen eines Aufhebungsvertrags eine Abfindung verlangen?

 

Ein allgemein gesetzlicher Anspruch auf die Zahlung einer Abfindung besteht in Deutschland entgegen landläufiger Meinung nicht. In der Regel ist es quasi eine freiwillige Leistung, kann sich aber auch aus dem Arbeitsvertrag ergeben. Allerdings ist es üblich, dass im Rahmen von Vergleichsverhandlungen vor allem direkt in der Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht in der Regel eine Abfindungszahlung an den Arbeitnehmer ausgehandelt wird. Damit wird der Rechtsstreit dann auch für beide Seiten beendet. Das gleiche gilt bei außergerichtlichen Aufhebungsverträgen. Auch hier wird in der Regel eine Abfindung ausgehandelt.

 

2. In welcher Höhe ist eine Abfindung realistisch?

 

Auch wenn es hier keine allgemeingültige Regel gibt, so gibt es doch eine "Daumenregel", dass vor allem bei den Arbeitsgerichten eine Abfindung von einem halben Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr berechnet wird, je nach Fallkonstellation. Je nach Fall kann diese natürlich auch bis zu einem (ganz selten auch höher) Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr ausfallen. 

 

3. Muss ich die Abfindung versteuern?

 

Die Anwort ist Ja. Die Abfindung wird ganz normal versteuert. Allerdings zahlen Sie auf die Abfindung keine Sozialversicherungsbeiträge. Ausnahme: Freiwillig Krankenversicherte müssen jedoch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nachzahlen, wenn sie eine Abfindung erhalten. 

 

Achtung: Denken Sie vor allem bei einer hohen Abfindung bzw. auch bei niedrigen Einkommen an die sog. "Fünftelregelung" mit der Sie Ihre Steuerlast etwas mindern können. Ihr Arbeitgeber muss von sich aus darauf achten bzw. diese Günstigerprüfung für Sie vornehmen.